Schwimmende Totschläger

Nicht abgedeckte Totschlagfalle, Foto (C): Manfred Knake

Bisame leben auch in Holtgaster Gewässern. Es sind keine Ratten, sie sind mit den Wühlmäusen verwandt. Bisame sind hervorragend an das Leben im Wasser angepasst und können an Uferböschungen durch ihre Wühltätigkeit Schäden anrichten. Deshalb werden sie verfolgt, von amtlichen Bisamfängern, von der Gemeinde bestellt.. Natürliche Feinde sind große Greifvögel, Eulen, Füchse und die raren Fischotter. In Holtgast schwimmen auf einem Teich am Waldweg – in einer Wohnsiedlung – auf kleinen Flößen zwei Totschlagfallen.

Fängisch gestellte Totschlagfalle, nicht verblendet. Beim Abzug der Äpfel schnappen die Stahlbügel zu. Foto (C): Manfred Knake

Sie sind mit Äpfeln beködert und reagieren auf Zug. Wenn der Apfel durch den Bisam abgezogen wird, klappen die Federbügel zusammen und töten das Tier. Nur sollten die Fallen abgedeckt („verblendet“ oder „verbunkert“) sein, damit an oder in ihnen keine spielenden Kinder, stöbernde Hunde oder Wasservögel zu Schaden kommen können. Das war an diesem Teich nicht der Fall. In unmittelbarer Ufernähe schwamm eine nicht abgedeckte Falle. Ein Polizist löste die Falle mit einem Ast aus. Der Landkreis Wittmund ist informiert.

Abgedeckte Bisamfalle, Foto (C): Manfred Knake

Der Teich am Waldweg war schon einmal Gegenstand der Betrachtungen auf dieser WebSeite: Ratsherr F. und der wohnungslose Bisam

 

https://auf-jagd.de/praxistipps-archiv/fallenjagd/

„[…] Beim Aufstellen von Totfangfallen muss das in der Landschaft geltende „freie Betretungsrecht“ beachtet werden. Deshalb darf die Fangjagd mit Totfangfallen im näheren Umfeld der von Menschen regelmäßig begangenen Gegenden nur in Fangbunkern, Fanggärten oder sonstigen geschlossenen Objekten ausgeübt werden. An Orten, an denen die Jagd – also auch die Fangjagd – die Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden könnte, darf nicht gejagt werden.

Alle Fallen müssen so aufgestellt, beködert und verblendet sein, dass Fänge geschützter freilebender Tier- und Wildarten ausgeschlossen sind. Das gilt auch für Tiere, die nicht im Rahmen des Jagdschutzes gefangen werden dürfen. […] Bei der Fangjagd ist die allgemeine Rechtspflicht zu beachten, wonach jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dies gilt besonders für das Aufstellen von Totschlagfallen! […]“

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Eine Antwort zu Schwimmende Totschläger

  1. Petra Reich-Kaiser sagt:

    Guten Morgen. Auch hier in Leer, Werner, schwimmen diese Fallen am Rand des Tiefs. Ich habe die Polizei informiert. Auch das Veterinäramt. Sie schwimmen immer noch hier!

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