Die Freiheit, auch die Presse- und Informationsfreiheit, stirbt zentimeterweise, ein bekannter Spruch. In diesem Falle hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg den russischen Staatssender „Russia Today“ (RT) in der EU zum Feind erklärt. Wer Inhalte von RT verbreitet (als Text oder als Verlinkung), auch auf privaten Blogs, kann strafrechtlich verfolgt werden: „Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es ´Betreibern´ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.“
Zweifellos, RT verbreitet die russische Sicht der Dinge, gerade beim Ukraine-Krieg, und da ist auch Staatspropaganda dabei. Nur kann der aufgeklärte Leser Propaganda von sachlich zutreffenden Inhalten trennen. Verfolgt werden kann auch die Verbreitung von Inhalten, die von RT nachweislich korrekt wiedergegeben werden. Unter dem Strich also Zensur der EU!
Inzwischen beteiligt sich die EU als Geldgeber und militärischer Unterstützer für das korrupte Regime Selenskij am Ukraine-Krieg, ist damit also weitgehend Kriegspartei gegen Russland, da stört die russische Sicht der Dinge. Inhalte der westlichen Propagandasender wie z.B. des zwangsfinanzierten Öffentlich-rechtlichen-Rundfunks (ÖRR) in Deutschland dürfen aber weiterhin verbreitet werden. Inhalte von US- und israelische Sendern, Länder, die seit Jahren militärischen Aggressionen und Überfälle gegen Staaten ausüben, mit denen sie noch nicht einmal gemeinsam Grenzen haben, dürfen weiterhin verbreitet werden.
Pressemitteilung 94/26 des Europäischen Gerichtshofes zum Urteil C-67/25 vom 02. Juli 2026
Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist
Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab
In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es „Betreibern“ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.
Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als „Betreiber“ eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.
Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „Betreiber“ umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.
Nur diese Auslegung erlaubt es – wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt –, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen.
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* Ein Kommentar zum EuGH-Urteil von Rechtswissenschaftler Prof. Martin Schwab auf Facebook:
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