Etwas verwirrend sind die Hinweise schon: Flora-Fauna-Habitatgebiet, europäisches Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet und die Warnung vor Jägern im Naturschutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ an der Ems bei Emden
In Naturschutzgebieten soll die Natur geschützt werden, sollte man meinen. Aber seit dem man weiß, dass Zitronenfalter keine Zitronen falten, weiß man auch, dass in Naturschutzgebieten keine Natur geschützt wird. Hier im Schutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ darf sogar scharf geschossen werden, auf das, was eigentlich geschützt werden soll.
Im „Petkumer Deichvorland“ und in anderen Vorlandbereichen der Ems rasten jährlich zehntausende Gänse und Watvögel und fressen sich für ihren Zug in wärmere Gefilde eine Fettschicht an, wenn sie zum Fressen kommen. Bei Hochwasser weichen die Vögel in die deichnahen Bereiche und sogar auf den angrenzenden Deich aus.
Ihr Vorhandensein lockt Jäger an. Die in der „Landesjägerschaft Niedersachsen“ (LJN) organisierten Jäger dürfen sich offiziell auch „Naturschützer“ nennen, der LJN ist ein „anerkannter Naturschutzverband“ in Niedersachsen. Und diese Naturschützer machen fleißig Gebrauch von ihrem Jagdrecht. Was allen anderen Normalsterblichen verwehrt ist, nämlich das Betreten des Naturschutzgebietes zum Schutz der Vögel, ist den Grünröcken erlaubt.
Bis in die Dunkelheit wird auf Gänse und Enten geballert, emsige Jagdhunde sorgen für noch mehr Aufregung, Unruhe und Vertreibung von den Äsungsflächen im Schutzgebiet. Dabei wird so manche Ente oder Gans „angebleit“, also verletzt und verendet dann irgendwo. Auch geschützte Arten wie Nonnengänse wurden schon getötet oder verletzt. Das führte dazu, dass sich invalide flugunfähige Nonnengänse zusammenfanden und mit der Brut an der Ems begannen, ein ungewöhnlicher Ort, denn sonst brüten sie in entlegenen arktischen Gebieten.
Viel ist bereits über die unglaublichen Zustände im Naturschutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ geschrieben worden. Zum Einlesen reicht dies: Dokumentation über das Naturschutzgebiet „Petkumer Deichvorland“ bei Emden, wenn geltendes Recht und Drähte gebogen werden – Chronologie und Auswirkungen in Petkum.
Auch gut. Trotzdem noch etwas zu den Störungsargumenten, den Nonnengänsen und „Schädlingen“.
1. Störungen durch die Jagd sind weder nachhaltig und noch gefährden sie irgendeine Art in ihrem Erhaltungszustand. Dazu gibt es entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen. Praktisch sehen sie es ja auch, obwohl die Gänse bejagt werden, kommen sie immer wieder ins Pektumer Deichvorland. Rein rechnerisch beträgt die Jagdzeit im Winter 75 Tage. Durch ungünstiges Wetter, Feiertage, etc. wird die tatsächliche Jagdzeit weiter reduziert. Was übrig bleibt ist eine hinnehmbare zeitlich sehr begrenzte Störung, die leicht von den Watvögeln ohne nachteilige Folgen kompensiert werden kann.
2. Die Nonnengans/Weißwangengans gilt international als ungefährdet.
Siehe dazu: BirdLife International 2012. Branta leucopsis. In: IUCN 2012. IUCN Red List of Threatened Species. Version 2012.2. . Downloaded on 04 May 2013.
Die Flyway Population liegt bei über 780 Tsd Individuen. Tendenz steigend. Siehe dazu Migratory Waterbirds in the Waddensea
3. Das Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft hält eine nachhaltige Gänsebejagung für richtig.
Voraussetzung:
– Außschluß der Verwechlungsgefahr
– korrekte Schußentfernung
– Nachsuchen mit brauchbarem Hund
diese elementaren Grundsätze der Waidgerechtigkeit sind bereits in der bestehenden Gesetzeslage implementiert. Wer dagegen verstößt, gehört bestraft. Aus dem Fehlverhalten einzelner, wie beschrieben, etwas generell abzuurteilen entspricht nicht einer sachlichen Diskussionsführung.
4. Die dynamische positive Populationsentwicklung bei Gänsen ist ein landwirtschaftliches Problem! Durch die eingestellte Vorlandbeweidung (dank an den Nationalpark) sind die Salzwiesen an der Küste als Äsungsflächen für Gänse komplett augefallen. Eine Gans frißt am Tag ca. 1 kg Grünfutter, eine Pfeifente ca. 300g. Die hungrigen Tiere fressen sich dann natürlich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen satt. Die Ernteausfälle durch Überweidung, Trampelschäden und Verkotung gehen in die Millionen Euro an der gesamten Küste.
Dann ist die Katze, oder die Gans mit dem Grund des Tötens in einem Schutzgebiet, ja endlich aus dem Sack: Töten für den Kochtopf. Wenn dabei der Erhaltungszustand des Gebietes oder einer anderen, auch nicht jagdbaren Art, dadurch gefährdet wird, ist die Störung laut Vogelschutzrichtlinie, Art. 4 (2), nicht zulässig.
„2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Land gebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten,regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rast plätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.“
Die Betonung liegt in diesem Falle auf „Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze“. Und wenn schon für die nicht im Anhang I der Richtlinie genannten Arten solche Vorkehrungen getroffen werden müsen, dann gilt das erst recht für die Anhang I-Arten, die ebenfalls in großer Zahl in diesem Schutzbiet rasten und/oder überwinten. Das gilt z.B. auch für die in EU-Schutzgebieten nicht jagdbaren Blessgänse und vor allem für die nicht jagdbaren Nonnengänse. Es ist einer der größten Nonnengansschlafplätze in Nordwesteuropa! Deshalb ist auch das Betreten der Flächen für die Normalbürger verboten. Mit der Jagd in Schutzgebieten werden zeitweilig tausende Gänse in die landwirtschaftliche genutzen Flächen vertrieben und dort als „Schädlinge“ verteufelt, obwohl viele Bauern an der Küste Entschädigungen für nachgewiesene Fraßschäden erhalten, die aber auch oft Frost oder Bewirtschaftungsschäden sind. Wo sollen die Tiere denn noch ungestört rasten und fressen können, wenn noch nicht einmal die Schutzgebiete sichere Refugien sind? Nur weil ein paar Jägerlein (manche an der sichtbaren Grenze der Senilität) unter völliger Missachtung der Wertigkeit dieses Gebietes (und oft auch Unkenntnis der Arten!) ihren „Spaß“ und etwas im Kochtopf haben wollen, stören und vertreiben sie großflächig alle (!) Vogelarten aus dem ohnehin nur 200 Hektar großen Schutzgebiet. Die Jagd ist relativ einfach, wenn man fühmorgens schon in der Dunkelheit (und auch bei Nebel) die Schilfdeckungen aufsucht (oder hinter einer Plane, die man über den Zaun hängt) und wartet, bis die Gänse in der Dämmerung die Schlafplätze verlassen und ins Flintenfeuer fliegen. Nur können dann die Arten bei dem Licht überhaupt nicht angesprochen werden, in der Dunkelheit sind nicht nur Katzen grau. Die Jagd ist bei diesem Licht verboten, wird aber dennoch so ausgeübt, und das sogar mit Bleischrot, der an Gewässern nicht verwendet werden darf. Die seit Jahren durchgeführte ständigen Beobachtung per lichtstarkem Teleobjektiv missfallen diesem Personenkreis, deshalb wurde versucht, den missliebigen Beobachter mit Hilfe des Gerichts mundtot zu machen. Nur ging der Schuss nach hinten los, weil die Mehrheit der Bevölkerung dieser Art der Jagdausübung ablehnend gegenübersteht; das Medienecho war enorm. Die Gänseschießer haben zwar vor Gericht gewonnen, sich aber sonst einen Bärendienst erwiesen. Die Gänsejagd könnte ohne Probleme für andere Arten störungsfrei auch in den in der Nähe liegenden Gründlandbereichen im Binnenland durchgeführt werden. Dort ist die Jagd aber ungleich aufwendiger. Hier muss man die Gänse bei Licht erst suchen, dann finden und für Deckung sorgen, da werden eher die Jäger von den Gänse zuerst entdeckt. So wird das Beispiel „Petkumer Deichvorland“ an der Ems als Vehikel dienen können, die Jagd in solchen Schutzgebieten mittelfristig zu verbieten. Das haben sich die dortigen Jagdausübungsberechtigten selbst zuzuschreiben, weil der Krug bekanntlich nur so lange zum Brunnen geht, bis er bricht. Bei der Wattenjagd, die im Nationalpark Nds. Wattenmeer verboten wurde, haben wir das auch gemeinsam hinbekommen, oder besser die Jäger, die sich an keine Regeln halten wollten. Es ist nur eine Frage der Zeit…
Ich schließe hiermit diesen Diskussionfaden, es ist alles gesagt.
Hi, ich nochmal.
Wir sind uns da einig: Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, müssen geandet werden. Punktum!
Aber, um es noch einmal klar zu stellen: Die EU erlaubt die Jagd auf Zugvögel in Schutzgebieten.
Die Flora-, Fauna-, Habitat-Richtlinie regelt in Art 14 die Nutzung von Pflanzen und Tieren, sofern es mit einem günstigen Erhaltungszustand der Art vereinbar ist. Alle in Deutschland jagbaren Gänsearten erfüllen dieses Kriterium.
Die Vogelschutz-Richtlinie wurde schon zitiert.
Auch das RAMSAR-Abkommen: Genauer das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung. Erlaubt über Art. 2 Abs. 6 die wohlausgewogene Nutzung von Wasservögeln.
Die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, wie sie sich in den o. a. Abkommen widerspiegelt, ist ein international anerkanntes Naturschutzkriterium, da die Natur dadurch eben nicht unwiderbringlich verloren geht, sondern angemessen genutzt wird. Im Jagdrecht zeigt sich diese nachhaltige Nutzung durch die Festlegung bestimmter Jagdzeiten und sogar Uhrzeiten, zu denen bestimmte Tiere bejagd werden dürfen. Außerdem sterben die Tiere bei der Jagd nicht sinnlos, gerade Enten und Gänse sind eine leckere Bereicherung des Speiseplans. Mehr BIO geht nicht. Hier wird ein hochwertiges Lebensmttel erzeugt, OHNE Chemie, OHNE Medikamente, OHNE Massentierhaltung, OHNE quälerische Tiertransporte quer durch Europa, OHNE die Umwelt belastende Fleischtransporte rund um die Welt.
etc.
MfG
anas penelope
Noch einmal: Es geht nicht um die grundsätzliche Zulässigkeit der Jagd in NSGs, das ist nicht der Punkt. Es geht um die Zugvogeljagd in EU-Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten, insbesondere bei unsichtigem Wetter, aus Spaß am Beutemachen unter Inkaufnahme der Vertreibung von auch streng geschützten Vogelarten an ihren Zufluchtstätten. Es gilt die Bundejagdzeitenverordnung, die die Jagd dann verbietet, wenn die Arten nicht sicher angesprochen werden können, als bei Nebel, Dunkelheit oder Schneetreiben. Es gilt auch das Tötungs- bzw. Störungsverbot nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Ja, Eilert Voß wurde in zwei Instanzen zu einer Geldstrafe wegen Jagstörung verurteilt, Zeugenlage: 8 Jäger gegen einen Fotografen. Obwohl sich die Zeugen in Widersprüche verwickelten, wurde Voß verurteilt. Der Präsident des Amtsgerichtes Emden ist Jäger, der Kreisjägermeister von Emden ist Angestellter des Gerichts. Die Jagdverstöße sind dokumentiert, es gab hin und wieder auch mehrere Zeugen bei den Jagdverstößen. Die Stadt Emden als Untere Jagdbehörde (Leiter: ein Jäger) hielt die Fotos für nicht beweiskräftig und unternahm daher nichts, auch das Landwirtschaftsministerim in Hannvover stellte sich taub: Nebeljagd auf Gänse an der Ems: “Jagd unterliegt keiner Behördenaufsicht”
Der Amtsgerichtsdirektor Otto Hüfken (obwohl er nicht der verurteilende Richter war!) fasste vor dem großen Presseaufgebot zusammen “Es gibt in diesem Fall kein Notwehrrecht des Beschuldigten. Eine vorsätzliche Jagdstörung ist rechtswidrig. Der Vogelschützer hätte stattdessen die Behörden einschalten müssen.”
Aber genau das hat Voß mehrfach getan, ohne Erfolg. Das lässt daher nur diese Vermutung zu: Jagdkamarilla bis in die höchsten Ämter! Der Anwalt von Voß kommt hier zu Wort.Bleibt zu hoffen, dass die neue niedersächsische Landesregierung wegen der bekannten und bisher penetrant ignorierten Störanfälligkeit vieler Vogelarten die Jagd in EU-Vogelschutzgebieten auf dem Verordnungswege untersagt und den Erlass der alten Landesregierung dahin befördert, wo er hingehört: in die Tonne!
Hi,
grundsätzlich ist die Jagd in Naturschutzgebieten erlaubt. Siehe dazu den aktuellen Erlass (unten angefügt).
Wenn nach Ihren Aussagen verbotene Handlungen dokumentiert und bewiesen wurden, wundere ich mich, warum es nicht zu Verurteilungen der betreffenden Jäger gekommen ist. Es gibt daher nur 3 Schlüsse:
1) Zitat: „gut organisierte Jagdkamarilla“
2) die Handlungen waren nicht verboten
3) die Handlungen sind nicht hinreichend bewiesen.
Nach dem Studium der Wattenrat Webseite ist bisher nur der „Mitarbeiter des Wattenrates und der Gänsewacht Eilert Voß“ rechtskräftig wg. „Störung“ verurteilt worden.
Ganz grundsätzlich stimme ich Ihnen jedoch voll zu: Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, müssen geandet werden.
MfG
anas penelope
Jagd in Naturschutzgebieten
Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 7. 8. 2012
– 404/406-22220-21 –
– VORIS 79200 –
Fundstelle: Nds. MBl. 2012 Nr. 29, S. 662
1. Ist eine Beschränkung der Jagdausübung in einem Naturschutzgebiet erforderlich und werden die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde und der Jagdbehörde von einer Einheitsbehörde wahrgenommen, gilt Folgendes:
1.1
Die Beschränkungen sind als Teil einer einheitlichen Verordnung über das jeweilige Naturschutzgebiet zu erlassen. Rechtsgrundlagen für solche Beschränkungen sind § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG i. V. m. § 23 BNatSchG sowie § 9 Abs. 4 NJagdG. Sämtliche Vorschriften sind in der Einleitung der Verordnung zu zitieren.
1.2
Da es sich bei Beschränkungen der Jagd in Schutzgebieten um wesentliche Entscheidungen handelt, soll die Jagdbehörde den Jagdbeirat möglichst frühzeitig beteiligen. Sie hat ihn nach Abschluss des öffentlichen Beteiligungsverfahrens unter Fristsetzung von einem Monat zu hören (§ 39 Abs. 3 NJagdG).
1.3
In der Verordnung ist die Jagdausübung zunächst von den allgemeinen Verboten auszunehmen (Freistellung). Sodann werden die zum Erreichen des Schutzzwecks erforderlichen Beschränkungen der Jagdausübung festgesetzt (Ausnahmen von der Freistellung).
1.4
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht genießen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit sie geeignet und erforderlich sind, den Schutzzweck zu erreichen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist das öffentliche Interesse am Schutzzweck abzuwägen sowohl mit dem Jagdrecht und dem Jagdausübungsrecht als auch mit den Zielen des Bundesjagdgesetzes, nämlich einer grundsätzlich flächendeckenden Jagdausübung, einer nachhaltigen Nutzung, der Erhaltung eines artenreichen, gesunden Wildbestandes sowie der Wildschadensverhütung.
1.5
Allein die Benennung als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung i. S. der Ramsar-Konvention oder die Lage im Natura-2000-Gebiet reicht nicht als Grund zur Beschränkung der Jagd aus. Vielmehr ist für solche Gebiete zu prüfen, ob der Schutzzweck jagdliche Einschränkungen u. a. zu Kirrungen, Wildäckern und zum Schutz besonders störanfälliger Tierarten erfordert.
1.6
Die Jagdausübung auf Prädatoren und Schalenwild soll erhalten bleiben. Dabei soll auch die Fallenjagd als geeignetes Mittel bei der Prädatorenbejagung nicht beschränkt werden, wobei im Interesse schutzwürdiger Arten (z.B. Fischotter, Europäischer Nerz) Lebendfallen oder selektiv fangende Totschlagfallentypen vorzusehen sind. Großflächige Schalenwild- und Fuchsjagden sollen in angemessener Zahl möglich bleiben.
1.7
Ansitzeinrichtungen sind für die Erfüllung des Schalenwildabschusses, die Prädatorenkontrolle, eine größtmögliche Sicherheit bei der Abgabe von Schüssen sowie für die jagdliche Beaufsichtigung des Reviers grundsätzlich erforderlich. Soweit Beschränkungen neben § 3 Abs. 2 NJagdG überhaupt erforderlich sind, sind sie regelmäßig auf Vorgaben zum Material und Landschaft angepasster Bauweise und auf eine Anzeigepflicht gegenüber der Naturschutzbehörde hinsichtlich des Standorts zu beschränken.
1.8
Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Jagdausübung sowie die Abwägung der oben genannten Belange ist in der Begründung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG) und nach Würdigung der Bedenken und Anregungen i. S. von § 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG in einem ergänzenden Aktenvermerk nachvollziehbar darzustellen.
2. Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 8. 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2017 außer Kraft.
Darum geht es hier doch gar nicht. Fakt ist, dass im NSG Petkumer Deichvorland und EU-Vogelschutzgebiet auch bei Dunkelheit, Nebel oder starkem Schneetreiben auf Wasservögel (Zugvögel!) geschossen wird, die auch die besten Artenkenner (und dazu gehört Otto Normaljäger sicher nicht) bei diesem Licht nicht sicher unterscheiden können. Jäger nehmen das wie selbstverständlich für sich in bekannter Selbstüberschätzung („Grünes Abitur“ oder ähnlicher Schnick-Schnack) in Anspruch. Das Jagen bei diesen Sichtverhältnissen ist nach der Bundesjagdzeitenverordnung verboten, und daran wird sich nicht gehalten. Alle vorliegenden Fotodokumente von Jagdverstößen wurden von den Aufsichtsbehörden ignoriert, kein Jäger verfolgt. Auch dokumentierte bekanntgewordene Fehlabschüsse von nicht jagdbare Arten wurden nicht verfolgt. Daraus kann man schlließen, dass es eine gut organisierte Jagdkamarilla gibt, die sich gegenseitig deckt, bis in die Behördenspitzen. „Normalbürger“ dürfen diese Schutzgebiete gar nicht betreten, Jäger schon, und darin töten. Allein die Anwesenheit einer Person vertreibt weiträumig alle Rastvögel, auch die nichtjagdbaren Arten. Das ist nach §44 BNatSchG ebenfalls verboten. Wer in Schutzgebieten Zugvögel bejagt, ist für mich keinen Deut besser als die zu recht vielgescholtenen italienischen Zugvogeljäger, solche „Jäger“ sind Schießer, mehr nicht. Die Zeit arbeitet gegen dieses blutige Hobby in Schutzgebieten, warten wir es ab. Mehr zum Treiben dieser Vogelkiller in Schutzgebieten hier: http://www.wattenrat.de/tag/jagd/
Nach internationalen und nationalen Regelungen ist die Jagd im Petkumer Deichvorland erlaubt.
Weder wird geltendes Recht gebogen, noch gegen internationale Abkommen verstoßen!
Siehe z.B. Art 7 der EG-Vogelschutzrichtlinie, die richtiger Weise folgenden Titel trägt:
„RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“
Artikel 7
(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund
ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer
Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im
Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten
die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu
ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.
(2) Die in Anhang II Teil A aufgeführten Arten dürfen in
dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie
Anwendung findet, bejagt werden.
(3) Die in Anhang II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in
den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.
…verwirrend ist sowas nur wenn man schlecht informiert ist und die Grundsätze des Naturschutzes nicht versteht!