Vorsicht Majestätsbeleidigung: neuer Begriff „Delegitimierung des Staates“

 

Foto: Andreas Preuß, CC BY-SA 3.0, https://de.wikipedia.org/w/index.php?curid=3029332

Der Begriff „Delegitimierung des Staates“ macht die Runde, früher nannte man das „Majestätsbeleidigung“, oder später „Staatsfeindliche Hetze“. Ratzfatz kann man damit als „Extremist“ oder „Verfassungsfeind“ verfolgt werden. Der Nachfolger von Hans-Georg Maaßen als Chef des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang (CDU), mischte sich mit dem Begriff in legitime Kritik gegen Proteste gegen Politiker und staatliche Organe ein, was nicht seine Aufgabe als Behördenleiter ist. Anlass für diesen neuen „Phänomenbereich“ war für den Verfassungsschutz die „Querdenken“-Bewegung, die sich gegen die Übergriffkeit der Regierung während der Corona-Infektionen bildete.

Laut einem Kommentar bei t-online sammeln die Verfassungsschützer ihre Informationen über die AfD aus „offenen Quellen“, dazu gehören das Fernsehen, das Radio, Facebook, X (vormals Twitter) oder die Tageszeitungen (auch die z.T. häufig tendenziös berichtenden Lokalzeitungen), die überwiegend die unbequeme konservative AfD dämonisieren; so entsteht aus Niedermachen und Kaputtschreiben Amtliches. Zitat aus einem t-online-Kommentar vom 13. Februar 2024:

„Noch einmal langsam, zum Mitschreiben: Der Verfassungsschutz bezieht seine Informationen über die AfD aus den Medien. Daraus entsteht ein Bericht, in dem die AfD als mehr oder weniger rechtsextrem eingestuft wird. Diesen Bericht zitieren die Medien als quasi amtlichen Beleg für die Gefahr, die von der AfD ausgeht.“

Noch mehr hier: „´Der Verfassungsschutz beobachtet neuerdings den Bereich ´Delegitimierung des Staates´. Dabei werden schnell Regierungskritiker zu Extremisten abgestempelt, meint Dietrich Murswiek. Die neue Kategorie leide an gefährlich unscharfen Begriffen. […]“

Also besser die Schnauze halten, alte Zeiten leben wieder auf, es kann unter Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) noch „besser“ kommen:

Strafgesetzbuch §188: geändert am 03. April 2021 während der Großen Koalition unter Angela Merkel:

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung:

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Ergänzt am 23. Febr. 2024

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